aus Täigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) [Scope: öffentlicher Bereich]
https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb30/k12.html#12.5
Etwas verkürzt:
Im Ergebnis darf die Löschung der Datensicherungskopie nur bei kumulativer Erfüllung folgender Anforderungen zeitlich verzögert von der Löschung des entsprechenden personenbezogenen Datums im Primärsystem erfolgen:
- Technische Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit: [..]
- Löschfrequenz im Backup-System: [..]
- Verfügbarkeit nur mittels Wiederherstellung: [..]
- Löschung bei Wiederherstellung: [..]
- Dokumentation und Umsetzungsnachweis: [..]